§ 1 Name, Sitz, Vereinszweck

(1) Der Verein heißt CoburgerAnwaltVerein e. V. Er hat seinen Sitz in Coburg. Vereinsbezirke sind die Amtsgerichtsbezirke Coburg und Lichtenfels. Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e. V. und des Anwaltverbandes im Lande Bayern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Zweck des Vereins ist: die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk, die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder,  die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten, die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.

(4) Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Vereinsbezirk.

(5) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

(6) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede/r im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin werden.

(2) Außerordentliche Mitglieder können werden: ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Abs. 2 BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder ihren Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben,  ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden, nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Anwaltverein besteht. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen.

(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragsumlagepflicht befreit.

(4) Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Bewerber gegen diesen Beschluss innerhalb einer Frist von drei Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch bei Wegfall der Zulassung. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrags in Verzug, kann auch das Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Beitrag

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 28.02. jeden Jahres in seiner Summe fällig.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erste Vorsitzende.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes, die Entlassung des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Verein, die Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

(2) Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 15 der Mitglieder unter Angaben der Gründe diese schriftlich beantragen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch textförmige Mitteilung (auch durch E-Mail) an die Mitglieder.

§ 10 Anträge

Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.

§ 11 Beschluss, Abstimmung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzende, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlordnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer, bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei dieser ist dann für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 13 Vertretung

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 14 Pflichten und Rechte des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind. Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten.

(2) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Vereinsbeauftragte ernennen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.

§ 15 Erster Vorsitzender

(1) Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen nach Absatz 2 der Vorstand zuständig ist.

(2) Der Vorstand hat die Vorstandssitzungen vorzubereiten.

§ 16 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens zwei Drittel aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung drei Monate vorher unter Angaben dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

(2) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.